Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Abschluss

Angebote sind stets freibleibend. Sämtliche Aufträge, unmittelbar erteilte oder durch Vertreter vermittelte, sowie besondere Vereinbarungen, bedürfen unserer Bestätigung. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpfl ichten uns nicht, auch nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Besteller hält sich auf den Fall 6 Wochen an den Vertrag gebunden. Erst wenn er bis zu diesem Zeitpunkt von uns nicht bestätigt und angenommen wurde, kann der Besteller zurücktreten. Die in unseren Drucksachen genannten Angaben in Bezug auf Gewichte, Maße und Abbildungen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend. Der Käufer ist nicht berechtigt, aus Abweichungen Sonderansprüche zu stellen. Sollte die Kaufbestätigung vom Auftrag abweichen, so gilt der Vertrag als zustandegekommen, wenn der Käufer nicht innerhalb 3 Tagen widerspricht. Grundsätzlich ist der Auftrag nur in der von uns bestätigten Form und Umfang maßgebend. Alle Nebenabreden, auch wenn sie schriftlich auf dem Auftrag festgelegt wurden, gelten nur dann, wenn sie nicht gegen diese Bedingungen sprechen oder wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer wegen Nichtannahme zusätzlicher oder gegen diese Bedingung sprechenden Vereinbarungen gilt als ausgeschlossen. Es liegt allein in unserem Ermessen und es entsteht für den Käufer kein Rechtsanspruch, inwieweit wir zusätzliche Vereinbarungen gelten lassen oder ablehnen. Anders lautende Geschäftsbedingungen gelten für uns nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

2. Preisklausel

Die Preise verstehen sich in EURO. Als vereinbart gelten stets unsere am Tag der Auslieferung geltenden Preise, soweit nicht ausdrücklich feste Preise abgemacht sind. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

3. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum wie folgt:

  • innerhalb 8 Tagen, ohne Abzüge

Bei Rechnungen über Dienstleistungen, wie z.B. Inspektionen, Wartungen oder Reparaturen, gewähren wir grundsätzlich kein Skonto.

 

Nach dem 31. Tage werden, gerechnet vom Tage der Lieferung an, 3 % über dem für das Land NRW amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 5 % berechnet. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder Zahlungseinstellung kommen Sondervergünstigungen, Rabatte, Frachtvergütungen etc. in Fortfall. Bei Rechnungsbeträgen bis EURO 100,00 gewähren wir keinen Skonto und Rabatt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen Gebrauchtmaschinen zurückgenommen werden. Lieferungen mit einem Warenwert bis EURO 50,00 erfolgen per Nachnahme. Teile mit einem Warenwert bis EURO 50,00 werden nicht zurückgenommen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang ausgleichen (§286 Abs. 3 S. 1 BGB).

 

Rücklieferungen haben grundsätzlich frei zu erfolge Maßgebend für den Eingang der Zahlung ist bei Barzahlung der Eingang, bei Überweisung der Zugang der Gutschriftsanzeige, bei Schecks und Wechseln die Einlösung. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsbehelfe hereinzunehmen; geschieht dies, dann nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt des Eingangs. Die Einziehungskosten und das Einziehungsrisiko trägt der Besteller, ebenso die Diskont-, und Bankspesen.Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf die zuerst fälligen Teile verrechnet. Montagearbeiten, die von uns oder unseren Vertretern zugesagt worden sind, sowie die Tatsache, daß die Anlage noch nicht oder nur teilweise eingebaut ist, berechtigt nicht zur Zahlungszurückhaltung. Der Vertrag gilt in jedem Fall, auch bei Teillieferungen, mit der Bereitstellung im Werk bzw. mit der Anlieferung als erfüllt und ist sofort nach vorerwähnten Konditionen fällig. Vertreter oder Angestellte sind ohne besondere Einzelvollmacht zum Inkasso nicht berechtigt. Der Käufer kann weder aufrechnen noch zurückbehalten. Bei Bedenken bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, ohne vorherige Anfrage Nachnahmeversand vorzunehmen.

4. Kreditschutz

Werden Wechsel von einer Bank nicht diskontiert oder Schecks nicht eingelöst oder ergeben sich sonstige Umstände, aus denen auf mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder eines Wechselbeteiligten geschlossen werden kann, so sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung wegen aller off enen Forderungen zu verlangen, Zahlungsziele zu widerrufen und etwa noch laufende Papiere ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit sofort fällig zu stellen. Die gegebenen Wechsel und Schecks erhält der Käufer nach Barzahlung zurück.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine vollständige Bezahlung liegt, sofern ein Wechselgeschäft vorgenommen wurde, erst mit unserer völligen Befreiung aus der Wechselhaftung vor.

2. Im kaufmännischen Verkehr bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller, auch der nach der Lieferung entstandenen und erst künftig fälligen Forderungen beglichen sind. Sofern ein Kontokorrentverhältnis besteht, ist der daraus sich ergebende Saldo auszugleichen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und /oder zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Eine Beoder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Vorbehaltseigentümer mit der Maßgabe, daß wir als Hersteller anzusehen sind, ohne jegliche Verpfl ichtung für uns. Sollte eine Be- oder Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft erfolgen, wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Entsprechendes gilt für Verbindung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt das aufgrund der Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandene Miteigentum unentgeltlich.

4. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriff en Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Sollte an der Ware nur Miteigentum bestehen, beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert unserer Ware. Eine Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr kann durch den Kunden erfolgen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, sofern der Kunde die ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht zeitgerecht erfüllt oder andere wichtige Gründe eine Gefährdung unserer Rechte befürchten lassen. Nach Aufforderung hat der Kunde seine Schuldner über die Abtretung zu informieren und uns die notwendigen Informationen und Unterlagen zur selbständigen Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zu übergeben.

6. Sobald der Kunde mit den ihm obliegenden Verpflichtungen sich ganz oder teilweise im Verzug befindet, kann eine Herausgabe des Vorbehaltseigentums verbunden mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 455 BGB) oder Nachfristsetzung zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung (§ 326 BGB) verlangt werden. Ohne ausdrücklichen Rücktritt vom Kaufvertrag bleiben sämtliche Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bestehen.

7. Sofern unter Freistellung des Kunden von seiner Annahmepflicht Ware durch uns zurückgenommen wird, kann pauschalierter Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Rechnungswertes der Ware geltend gemacht werden. Sofern ein höherer Schaden entstanden ist, ist dieser im einzelnen durch uns zu beweisen. Ein geringerer Schaden kann vom Kunden nachgewiesen werden. Sofern die uns zustehenden Sicherheiten in Form von Waren oder Forderungen den Wert der zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, erklären wir uns bereit, auf Verlangen des Kunden diese Sicherheiten nach unserer Auswahl insoweit freizugeben.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der zu beschaff enden Genehmigungen, Zeichnungen, Freigaben oder dgl. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten, z. B. bei Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- oder Baustoff e, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfl uß sind. Schadensersatz oder Verzugsstrafen für verspätete Lieferungen können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits verlangt werden.

6. Abnahme

Wird die Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat stets im Lieferwerk, unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterläßt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß geliefert.

7. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen , z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

Diejenigen Teile werden unentgeltlich nach unserem Ermessen ausgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Ausführung -unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme der Maschinen ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.

Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoff e bzw. mangelhafte Bauarbeiten. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Zur Aufrechterhaltung der Garantie sind die von uns vorgeschriebenen Inspektionen durchzuführen und nachzuweisen. Werden nach Absprache mit uns Mängel von autorisierten Fachwerkstätten beseitigt, so sind die anfallenden Kosten innerhalb von 3 Wochen mit Garantieantrag einzureichen. Anfallende Fahrtkosten werden nur bis zu einer Gesamtfahrstrecke von 300 km und einer Gesamtfahrzeit bis zu 3,5 Stunden erstattet.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Die Mängelrüge hat auf die Zahlungsverpflichtung des Bestellers keinen Einfluß.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile das für uns zuständige Gericht.

8. Wirksamkeit

Bei Abänderung oder Ungültigkeit einzelner unserer Bedingungen bleiben die anderen unberührt.